I. Allgemeines:
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei mündlicher Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich widersprochen wird.
II. Preise und Angebote:
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils zu den zum Leistungszeitpunkt gültigen Listenpreisen. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und ohne
Bindungswirkung. Wir sind berechtigt, längstens 8 Tage nach Eingang eines Auftrages diesen ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindliche Zirka -Termine, der Kunde ist jedenfalls nicht berechtigt, irgendwelche
Ersatzansprüche gegen uns wegen Verzögerung unserer Leistung zu erheben.
III. Zahlungsbedingungen:
Grundsätzlich sind unsere Leistungen 14 Tage netto zu bezahlen. Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der Schriftform. Für den Fall des Zahlungsverzug
es werden 10 % Verzugszinsen p. a. ab Fälligkeitsdatum verrechnet.
Mahnkosten sind mit EUR 5,00 für die erste Mahnung und EUR 10,00
für jede weitere Mahnung zu Vergüten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen zu kompensieren.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt unsere Behälter auch teil befüllt zu Lasten des Kunden abzuholen oder bis zur Klärung des Sachverhaltes stehen zu lassen. Sollten fällige Rechnungen nicht termingerecht durch den Auftraggeber beglichen werden, sind wir berechtigt, ohne jede weitere Benachrichtigung den Gerichtsweg
einzuschlagen. Zuvor vereinbarte Preisnachlässe, Rabattgewährungen und Aktionen sind in diesen Fällen nicht mehr gültig, auch wenn diese schriftlich vorliegen, sondern es werden für alle nicht beglichenen Rechnungen auch im Nachhinein die in unserer Preisliste angegebenen Listenpreise samt für die Rechtsdurchsetzung notwendigen Spesen und Gebühren verrechnet. Wird eine von uns geltend gemachte Rechnung durch den Auftraggeber nicht termingerecht beglichen, wird die Gesamtsumme aller Aufträge bzw. Außenstände sofort fällig.
IV. Leistungsumfang:
Der Umfang unserer Leistungen ist das Bereitstellen und Vermieten von Mulden und Containern (Behälter) zum Befüllen durch den Kunden, den Abtransport der befüllten Behälter sowie diverse Transportleistungen. Die Abfälle sind vom Kunden entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, sowie unserer Übernahmekriterien zu deklarieren. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten und Schäden, die uns durch eine unrichtige Deklaration entstehenden.
Die Abfälle gehen mit der Übernahme durch uns in unser Eigentum über. Wir sind berechtigt, auch nach Übernahme der Abfälle diese an den Kunden rückzustellen, wobei dieser zur Rücknahme verpflichtet ist.
Die Behälter dürfen nur bis der von uns angegebenen Inhaltsgröße und Ladegewicht befüllt werden. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.
Für Um oder Abladungen wegen Überbefüllung der Behälter hat der Kunde zu sorgen. Der jeweilige Aufstellungsort für Mulden und Container ist vom Kunden genau festzulegen. Der Kunde sorgt für entsprechende Manipulationsfläche zur Aufstellung bzw. zum Wechseln bzw. Abholen der Behälter, andernfalls sind wir berechtigt diesbezüglich Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Erforderliche Bewilligungen zur Aufstellung von Behältern sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten. Die Zufahrt für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5to muss gegeben sein. Für Schäden auf den jeweiligen Abstellflächen und deren Zufahrten, die nur durch das Zu und Abfahren bzw. Abstellen und Aufnehmen der jeweiligen Behälter auftreten, haftet der Kunde. Wir stellen unseren Kunden die Absetzcontainer bzw. Mulden bis zu 8 Kalendertagen mietfrei zur Verfügung, danach ist eine Miete pro angefangenen Tag zu entrichten. Jede Beschädigung von Behältern während der Befüll- oder Stehzeit hat der Kunde zu vertreten. Unsere Behälter dürfen nur von Fahrzeugen unserer Firma transportiert, umgestellt, entleert oder bewegt werden außer es wurde zuvor anders vereinbart.
Absetzmulden und Abrollcontainer lt. ÖNORM sind nicht als Lastaufnahmemittel
zugelassen und dürfen daher nicht verhoben werden.
V. Gewährleistung und Schadenersatz:
Reklamationen sind innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung, bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche, schriftlich zu erstatten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung entstandenen Schäden.
VI. Unsere Miet-und Aufstellungsbedingungen
Mietverträge kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen sowie unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zustande.
1. So fern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Mietverhältnis mit Willenseinigung und Übergabe des Mietgegenstandes und endet unbeschadet Punkt 5 der Mietbedingungen mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes.
2. Mit der Übergabe des Mietgegenstand es gehen sämtliche Gefahren auf den
Mieter über, insbesondere des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder von Beschädigungen. Im Fall des Diebstahls, der Beschädigung oder sonstiger strafbaren Handlungen durch Dritte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei
der nächsten Sicherheitsdienstelle und Beweissicherung (Lichtbilder/Zeugen usw.) verpflichtet. In diesen Fällen sowie bei Vollstreckungsmaßen insbesondere Pfändung auf das Mietobjekt ist der Mieter zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters verpflichtet.
3. Der Mieter erklärt sich nach Besichtigung, dass sich der Mietgegenstand in einem gutem, brauchbarem und ordnungsgemäßen Zustand befindet und verpflichtet sich, auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz- unter Ausschluss der Bestimmungen der §§1096,1097 ABGB –die Mietgeräte in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.
4. Der Mieter verpflichtet sich:
a) Den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort und nur zum widmungsgemäßen Zwecks im Rahmen der Betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen.
Die Weitergabe des Mietgerätes an Dritte sowie die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere ins Ausland bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
b) Den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigung und durch Bewachung während der gesamten Standzeit zu schützen.
c) Den Mietgegenstand durch geeignetes Fachpersonal bedienen und warten zu lassen.
d) Ausschließlich technische geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
5. Der Mietzins für die gesamte Mietdauer wird bei der Übergabe des Mietobjektes fällig und ist bei Rechnungseingang ohne Skonto zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit den Erlag einer Kaution von maximal sechs Monatsmieten zu verlangen.
6. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag aus einem wichtigen Grund sofort schriftlich aufzulösen, was den umgehenden Abzug des Mietgegenstandes von der Baustelle nach sich zieht. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Die auch nur teilweise Nichtbezahlung des Mietzinses,
b) ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Mietvertrages,
c) die Konkurs-u. Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Mieters bzw. Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels Vermögens,
d) das Bekannt werden von anhängigen Exekutionsverfahren gegen den Mieter sofern dieser innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Bewilligung endgültig eingestellt werden
e) Die Pfändung des Mietgegenstandes beim Mieterunbeschadet Exszindierungs
-und Aussonderungsansprüche. Wurde das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann diese von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich aufgekündigt werden.
7. Der Mieter verzichtet auf allfällige Schadenersatzansprüche aus diesem Mietverhältnis, die vom Vermieter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins, welcher Art auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung des Mietobjektes durch den Mieter, aus welchem Grund auch immer, wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Nicht vom Mietzins umfasst sind folgende Leistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden:
a) Anlieferung, Aufstellung sowie Rückholung des Mietgerätes.
b) Verschleißteile sowie Reparaturen auf der Baustelle.
c) Reinigung und Instandsetzung des Mietgerätes nach dessen Rückgabe.
9. Der Mieter erklärt, bei Unterfertigung des Mietvertrages in fremdem Namen auch ausdrücklich zum Abschluss dieses Vertrages bevollmächtigt zu sein und haftet andernfalls für alle entstehenden Schäden.
10. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs fristgemäß, mängelfrei und gesäubert zurückzugeben. Bei der Rückgabe erfolgt unverzüglich eine gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes. Werden dabei Mängel, Verschmutzung oder Schäden festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.
VII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Als Erfüllungsort
und als Gerichtsstand das sachliche zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.